Besondere Erfahrung haben wir auf dem Gebiet der Lagerung gefährlicher oder umweltgefährdender Stoffe und deren Transport. RA Dr. Sauerwein hat die Schulung zum Gefahrgutbeauftragten nach § 2 Abs. 1 GbV für Straßen- u. Eisenbahntransport absolviert (Gefahrgutbeauftragtenverordnung). Hier kann es in der Praxis immer wieder zu Problemen kommen, und die Kontrolleure der BAG (Bundesanstalt für den Güterkraftverkehr) verhängen z.T. hohe Bußgelder, deren Berechtigung und Höhe vom Anwalt überprüft werden sollte. Insbesondere bei erstmaliger oder leichter Tatbegehung lässt sich ein Bußgeld möglicherweise umgehen oder reduzieren. Die einschlägigen Einspruchsfristen nach dem OwiG sind zu beachten (i.d.R. ein Monat nach Zugang des Bußgeldbescheids), damit ein fehlerhafter Bescheid nicht rechtskräftig wird.